RS Vwgh 2003/5/27 98/07/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/01/0423 E 22. Dezember 1999 RS 2 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Für die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmsantrages ist erforderlich, dass das wiederaufzunehmende Verfahren bereits im Zeitpunkt der Stellung des Wiederaufnahmsantrages durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossen ist. Ein Wiederaufnahmsantrag, der vor rechtskräftigem Abschluss jenes Verfahrens gestellt wird, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, ist auch dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn noch vor der Entscheidung über den Wiederaufnahmsantrag das Hauptverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde (Hinweis Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 1998, E 21 zu § 69 AVG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998070071.X02

Im RIS seit

25.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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