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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/07/0186 E 13. April 2000 RS 1(hier nur der zweite Satz)Stammrechtssatz
Die Parteien des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens können im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren geltend machen, dass die ausgeführte Anlage mit der bewilligten in einer ihre Rechte berührenden Weise nicht übereinstimme. Werden im Überprüfungsbescheid Abweichungen nachträglich genehmigt, so können die Parteien dies mit der Behauptung bekämpfen, dadurch würde in ihre wasserrechtlich geschützten Rechte eingegriffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000070224.X02Im RIS seit
03.07.2003Zuletzt aktualisiert am
18.07.2011