RS Vwgh 2003/5/27 98/14/0072

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Veröffentlicht am 27.05.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §21;

Rechtssatz

Die Einkunftsart Land- und Forstwirtschaft umfasst nur Tätigkeiten, die auf die planmäßige Nutzung der Naturkräfte gerichtet sind und Urproduktion darstellen (Hinweis E 27. November 2001, 97/14/0135).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998140072.X03

Im RIS seit

24.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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