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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Anwendung des Wiederaufnahmegrundes gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VwGG setzt voraus, dass die gerichtlich strafbare Handlung im Zug des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof und nicht etwa im Zug des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gesetzt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003140038.X01Im RIS seit
29.10.2003