Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Setzt sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit der nicht ausdrücklich außer Streit gestellten Zuständigkeitsfrage nicht auseinander, verletzt sie dadurch Verfahrensvorschriften. Zur Bescheidaufhebung führt dies jedoch nur dann, wenn sie bei Befolgung ihrer Begründungspflicht zu einem anders lautenden Bescheid hätte kommen können. Mit dem bloßen Hinweis auf die mangelnde Bescheidbegründung zeigt der Beschwerdeführer dies nicht auf.
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid" Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1998140072.X01Im RIS seit
24.06.2003