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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/07/0004 E 23. April 1998 RS 3Stammrechtssatz
Ein bescheidmäßig eingeräumtes Wasserbenutzungsrecht ist eine rechtmäßig geübte Wassernutzung iSd § 12 Abs 2 WRG, deren Beeinträchtigung (Verletzung) durch quantitative Veränderungen des Wasserhaushaltes, aber auch durch qualitative Veränderungen erfolgen kann, wenn diese die Ausübung des bestehenden Rechtes und den Betrieb der wasserrechtlich bewilligten Anlagen nachteilig berühren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070090.X02Im RIS seit
03.07.2003