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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §15;Rechtssatz
Die Frage des Mehrheitserfordernisses für die Beschlussfähigkeit in der Vollversammlung der Agrargemeinschaft kann nicht verglichen werden mit der Frage des Mehrheitserfordernisses für die Antragstellung zu einer Einzelteilung. Der Grund dafür liegt in der Unterschiedlichkeit der Konsequenzen, die sich aus einem unmöglich gewordenen Zusammenwirken der Agrargemeinschaftsmitglieder ergeben: Können Vollversammlungsbeschlüsse aus diesem Grunde nicht mehr zustande kommen, dann stehen der Agrarbehörde im Grunde des § 37 Tir FlVfLG 1996 alle gebotenen Aufsichtsinstrumente zur Durchsetzung der Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes und der Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke zur Verfügung. Der Wegfall der rechtlichen Möglichkeit, das Vorliegen der gesetzlichen Teilungsvoraussetzungen von der Agrarbehörde überprüfen zu lassen, kann hingegen zur Folge haben, dass eine Agrargemeinschaft gegen den Willen eines ihrer Mitglieder aufrecht erhalten wird, obwohl ihre Aufhebung der Verbesserung der Agrarstruktur diente und für die Stammsitzliegenschaften dauernd vorteilhafter wäre als die Aufrechterhaltung der Gemeinschaft. Ein solches Ergebnis geriete damit auch zum Gebot verfassungskonformer Gesetzesauslegung in ein nicht zu übersehendes Spannungsverhältnis (siehe hiezu die zum Fall der Einbeziehung in eine Bringungsgemeinschaft nach dem Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970 im E 21. Dezember 1995, 95/07/0160, angestellten Erwägungen).(Hier: Da die belBeh die Prüfung der Frage unterlassen hat, ob die in § 42 Abs. 4 Tir FlVfLG 1996 normierten materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der vom Bfer beantragten Einzelteilung vorliegen, und den Primärantrag des Bf auf Einzelteilung nach § 42 Abs. 3 lit. a legcit in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides zurückgewiesen hat, erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1998070134.X04Im RIS seit
11.07.2003Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008