RS Vwgh 2003/5/27 2000/07/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2003
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13309900
E3L E15103030
14/01 Verwaltungsorganisation
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

31994L0062 Verpackung-RL Art3 Z1;
31994L0062 Verpackung-RL Art7;
AWG 1990 §7;
EURallg;
VerpackV 1996 §2 Abs1;
VerpackV 1996 §2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/07/0003 E 20. März 2003 RS 2(Hier: Auftragstaschen bei der Filmausarbeitung)

Stammrechtssatz

Der Umstand, dass ein Gegenstand neben der Verpackungsfunktion zusätzlich eine oder mehrere weitere Funktionen erfüllt, hindert noch nicht dessen Qualifikation als Verpackung. Dies ergibt sich auch aus dem Hintergrund der hier zur Anwendung gelangenden Normen. Die Zielrichtung des § 7 AWG 1990 und der VerpackV 1996 (ebenso wie die der gemeinschaftsrechtlichen Normen) ist generell auf die Vermeidung von Abfall gerichtet. Betrachtet man den Verpackungsbegriff der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, so zeigt sich, dass auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene auch Produkte, die "zur Handhabung" von Waren dienen, Verpackung sein können; sogar Einwegartikel werden ausdrücklich als Verpackung qualifiziert. Der Umstand, dass ein "Produkt" neben den klassischen Verpackungszwecken weitere Funktionen, wie zB. die der Handhabung oder des Gebrauchs der Waren erfüllt, sollte demnach an der Qualifikation als Verpackung nichts ändern.(hier: Cartridges für Analyseplättchen)

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000070070.X03

Im RIS seit

03.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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