RS Vwgh 2003/5/27 2002/07/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0030 E 17. Mai 2001 RS 1(Hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Personen, die eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte nach § 12 Abs. 2 WRG durch das von ihnen bekämpfte Vorhaben geltend machen, kommt Parteistellung im Verfahren dann zu, wenn eine Berührung ihrer geltend gemachten Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist (Hinweis E 26.4.1995, 92/07/0159, VwSlg 14247 A/1995). Ob eine Beeinträchtigung von Rechten tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, vermag jedoch die Parteieigenschaft einer Person nicht zu berühren (Hinweis E 2.10.1997, 97/07/0072).

Schlagworte

Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070100.X03

Im RIS seit

03.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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