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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §6 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/07/0013 E 21. Oktober 1999 RS 1 (Hier: Ergangen zum gleichgestalteten OÖ FlVfLG 1979 idF LGBl 1997/85)Stammrechtssatz
Wie sich aus dem Wortlaut des § 25 Abs 1 NÖ FlVfLG 1975, der die Aufrechterhaltung einer bestehenden Dienstbarkeit an dieselben Tatbestandsvoraussetzungen knüpft wie deren Neubegründung, eindeutig entnehmen lässt, kommt es für die Aufrechterhaltung einer bestehenden Dienstbarkeit oder deren Neubegründung ausschließlich auf die Beantwortung der Frage an, ob die Dienstbarkeit im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig ist (Hinweis auf die zu gleichgestalteten Flurverfassungs-Landesgesetzen anderer Länder ergangenen E 21.11.1996, 95/07/0006, E 19.3.1998, 97/07/0194, und E 18.2.1999, 97/07/0006). § 25 Abs 1 NÖ FlVfLG 1975 bezweckt keinen Schutz wohlerworbener Rechte, sondern stellt allein auf das Vorhandensein öffentlicher Interessen oder einer Notwendigkeit der Dienstbarkeit aus wirtschaftlichen Gründen ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070104.X01Im RIS seit
03.07.2003