RS Vwgh 2003/5/27 98/07/0185

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Veröffentlicht am 27.05.2003
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Index

L66203 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Niederösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §11 Abs1;
GSLG NÖ §24 Abs1;
GSLG NÖ §24 Abs2;

Rechtssatz

Ist Gegenstand des Verwaltungsverfahrens die mangels Zustandekommens eines Übereinkommens der Agrarbehörde obliegende Bestimmung des Anteilsverhältnisses, nach dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Güterweggemeinschaft teilnimmt, so haben die Agrarbehörden in den dabei aufgetragenen Entscheidung das Anteilsverhältnis für jene Liegenschaften zu bestimmen, aus deren Eigentümern die Güterweggemeinschaft nach Maßgabe der Bestimmungen des § 24 Abs. 1 und 2 NÖ GSLG rechtlich besteht und dabei nicht auch solche Liegenschaften zu berücksichtigen, deren Eigentümer sich nach § 24 Abs. 2 NÖ GSLG potenziell als weitere Mitglieder der Güterweggemeinschaft eignen oder den vorhandenen Güterweg aus welchen Gründen immer mit oder ohne Rechtstitel faktisch benützen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998070185.X01

Im RIS seit

25.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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