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L66203 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege NiederösterreichNorm
GSGG §11 Abs1;Rechtssatz
Ist Gegenstand des Verwaltungsverfahrens die mangels Zustandekommens eines Übereinkommens der Agrarbehörde obliegende Bestimmung des Anteilsverhältnisses, nach dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Güterweggemeinschaft teilnimmt, so haben die Agrarbehörden in den dabei aufgetragenen Entscheidung das Anteilsverhältnis für jene Liegenschaften zu bestimmen, aus deren Eigentümern die Güterweggemeinschaft nach Maßgabe der Bestimmungen des § 24 Abs. 1 und 2 NÖ GSLG rechtlich besteht und dabei nicht auch solche Liegenschaften zu berücksichtigen, deren Eigentümer sich nach § 24 Abs. 2 NÖ GSLG potenziell als weitere Mitglieder der Güterweggemeinschaft eignen oder den vorhandenen Güterweg aus welchen Gründen immer mit oder ohne Rechtstitel faktisch benützen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1998070185.X01Im RIS seit
25.06.2003