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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §44a Abs3 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Wenn im § 44g AVG nur für die Kosten der Verlautbarung des Edikts im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" angeordnet ist, dass diese von Amts wegen zu tragen sind, dann ist daraus im Umkehrschluss zu folgern, dass die Kosten der Verlautbarung im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen gemäß § 44a Abs 3 AVG zu den Barauslagen der Behörde zählen, die die Partei zu tragen hat, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Es ist nämlich ausgeschlossen, dem Gesetzgeber zu unterstellen, er habe diese Kosten bei der Regelung des § 44g AVG übersehen. Diese Auslegung ergibt sich auch aus den Materialien zu den Verwaltungsverfahrens-Novellen 1998, BGBl I 1998/158 (1167 BlgNR XX. GP, 34). Dort heißt es zu § 44g AVG: "Laut AB 360 BlgNR II. GP, 22, sind Barauslagen u.a. die Kosten für Verlautbarungen. In Abweichung von § 76 Abs 1 (Art 1 Z 41), wonach für die Barauslagen in der Regel die Partei aufzukommen hat, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, sollen nach § 44g die Kosten für die Verlautbarung des Edikts im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" von Amts wegen zu tragen sein. Die Kosten der Verlautbarung des Edikts in den Tageszeitungen hat entsprechend dem Interessenprinzip weiterhin der Antragsteller zu tragen."
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003070050.X01Im RIS seit
03.07.2003Zuletzt aktualisiert am
04.02.2015