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91 Post-und FernmeldewesenNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Tribunal und im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Abspruch über eine Entschädigung nach dem TelekommunikationsG für die Einräumung von Leitungsrechten durch ein Fernmeldebüro bzw durch einen Bundesminister; keine Zuständigkeit eines Tribunals im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention zur Entscheidung über diesen zivilrechtlichen AnspruchRechtssatz
Weder das Fernmeldebüro für Steiermark und Kärnten, noch die belangte Behörde sind als "Tribunal" iSd Art6 EMRK eingerichtet. Die beschwerdeführende Partei wendet sich somit gegen eine inhaltliche Entscheidung über einen Entschädigungsanspruch gemäß §7 TelekommunikationsG, die nicht in einem Verfahren getroffen wurde, das den Anforderungen des Art6 EMRK entspricht.
Ob nun für Entschädigungsansprüche gemäß §7 TelekommunikationsG eine "sukzessive Kompetenz" der ordentlichen Gerichte nach Bestimmung einer Entschädigung durch die Fernmeldebehörde in (analoger) Anwendung des §6 Abs5 und Abs6 TelekommunikationsG anzunehmen ist oder aber gemäß §1 JN von einer primären Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte auszugehen ist, kann dahingestellt bleiben (vgl bereits das Erkenntnis des VwGH vom 15.12.03, Z2001/03/0292). Denn in beiden Fällen ist das Recht der beschwerdeführenden Partei auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt: Die belangte Behörde hätte im Falle einer sukzessiven Gerichtszuständigkeit die Berufung hinsichtlich der Entschädigung zurückweisen und im Falle einer primären Gerichtszuständigkeit die Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde wahrnehmen und deren Bescheid aufheben müssen.
Schlagworte
Behördenzuständigkeit, Fernmelderecht, Kollegialbehörde, Entschädigung, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, Kompetenz sukzessive, Tribunal, civil rightsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B841.2004Dokumentnummer
JFR_09948788_04B00841_01