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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AWG 1990 §2 Abs1;Rechtssatz
Es handelt sich bei der Feststellung, ob eine Warenverpackung als Transportverpackung (oder als Verkaufsverpackung) iSd VerpackV 1996 zu qualifizieren ist, nicht um die Feststellung einer Abfalleigenschaft iSd § 4 Abs. 1 Z. 2 AWG 1990, kommt es doch für die Einstufung einer Sache unter die Regelungen einer nach § 7 Abs. 2 AWG 1990 erlassenen Verordnung (hier: der VerpackV 1996) nicht darauf an, ob diese Sache den Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 AWG 1990 erfüllt. Die Feststellung nach § 4 Abs. 1 Z. 2 AWG 1990 setzt zwingend voraus, dass es sich bei der zu beurteilenden Sache um Abfall im Sinn des AWG 1990 handelt (vgl. § 4 Abs. 1 Z. 1 legcit), somit der Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 legcit erfüllt ist. Es ist daher - weil es für den Anwendungsbereich einer Verordnung nach § 7 Abs. 2 AWG 1990 nicht darauf ankommt, ob die betroffene Sache als Abfall im Sinn des § 2 Abs. 1 AWG 1990 anzusehen ist - eine Feststellung, ob eine Sache die Voraussetzungen eines in der VerpackV 1996 normierten Tatbestandes erfüllt, nicht auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 AWG 1990 zu treffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001070078.X05Im RIS seit
04.07.2003Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012