RS Vwgh 2003/5/27 2001/07/0078

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Veröffentlicht am 27.05.2003
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14/01 Verwaltungsorganisation
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §2 Abs1;
AWG 1990 §4 Abs1 Z1;
AWG 1990 §4 Abs1 Z2;
AWG 1990 §4 Abs1;
AWG 1990 §7 Abs2;
VerpackV 1996;

Rechtssatz

Es handelt sich bei der Feststellung, ob eine Warenverpackung als Transportverpackung (oder als Verkaufsverpackung) iSd VerpackV 1996 zu qualifizieren ist, nicht um die Feststellung einer Abfalleigenschaft iSd § 4 Abs. 1 Z. 2 AWG 1990, kommt es doch für die Einstufung einer Sache unter die Regelungen einer nach § 7 Abs. 2 AWG 1990 erlassenen Verordnung (hier: der VerpackV 1996) nicht darauf an, ob diese Sache den Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 AWG 1990 erfüllt. Die Feststellung nach § 4 Abs. 1 Z. 2 AWG 1990 setzt zwingend voraus, dass es sich bei der zu beurteilenden Sache um Abfall im Sinn des AWG 1990 handelt (vgl. § 4 Abs. 1 Z. 1 legcit), somit der Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 legcit erfüllt ist. Es ist daher - weil es für den Anwendungsbereich einer Verordnung nach § 7 Abs. 2 AWG 1990 nicht darauf ankommt, ob die betroffene Sache als Abfall im Sinn des § 2 Abs. 1 AWG 1990 anzusehen ist - eine Feststellung, ob eine Sache die Voraussetzungen eines in der VerpackV 1996 normierten Tatbestandes erfüllt, nicht auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 AWG 1990 zu treffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001070078.X05

Im RIS seit

04.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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