RS Vwgh 2003/5/27 2002/07/0110

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Veröffentlicht am 27.05.2003
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §60;
WRG 1959 §63 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0094 E 9. März 2000 RS 2(Hier ohne den letzten Satz; betreffend Zwangsrecht iSd § 63 lit b WRG 1959)

Stammrechtssatz

Ein Zwangsrecht nach § 60 WRG muss zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles geeignet (adäquat) sein, darf nach Art und Umfang nicht unverhältnismäßig sein und das angestrebte Ziel darf nicht durch andere - gelindere - Maßnahmen bzw Rechte zu erreichen sein. Insb scheidet die Einräumung eines Zwangsrechtes für die im § 72 legcit genannten gesetzlichen Verpflichtungen aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070110.X03

Im RIS seit

03.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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