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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §60;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/07/0094 E 9. März 2000 RS 2(Hier ohne den letzten Satz; betreffend Zwangsrecht iSd § 63 lit b WRG 1959)Stammrechtssatz
Ein Zwangsrecht nach § 60 WRG muss zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles geeignet (adäquat) sein, darf nach Art und Umfang nicht unverhältnismäßig sein und das angestrebte Ziel darf nicht durch andere - gelindere - Maßnahmen bzw Rechte zu erreichen sein. Insb scheidet die Einräumung eines Zwangsrechtes für die im § 72 legcit genannten gesetzlichen Verpflichtungen aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070110.X03Im RIS seit
03.07.2003Zuletzt aktualisiert am
26.06.2009