RS Vwgh 2003/5/27 2001/07/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §6 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/12/0248 E 14. Dezember 1994 RS 1(Hier: Betreffend Ausführungen in der Bescheidbegründung, dass es keine Stelle gäbe, die zur Erlassung des begehrten Feststellungsbescheides zuständig wäre.)

Stammrechtssatz

Den Ausführungen der bel Beh in der Begründung des Bescheides, eine Abtretung nach § 6 AVG an eine andere Behörde sei mangels Zuständigkeit dieser Behörde über den Devolutionsantrag zu entscheiden, unterblieben, kommt keine selbständige normative Bedeutung und daher auch keine Bindungswirkung zu.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVGSpruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001070078.X08

Im RIS seit

04.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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