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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/12/0248 E 14. Dezember 1994 RS 1(Hier: Betreffend Ausführungen in der Bescheidbegründung, dass es keine Stelle gäbe, die zur Erlassung des begehrten Feststellungsbescheides zuständig wäre.)Stammrechtssatz
Den Ausführungen der bel Beh in der Begründung des Bescheides, eine Abtretung nach § 6 AVG an eine andere Behörde sei mangels Zuständigkeit dieser Behörde über den Devolutionsantrag zu entscheiden, unterblieben, kommt keine selbständige normative Bedeutung und daher auch keine Bindungswirkung zu.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVGSpruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001070078.X08Im RIS seit
04.07.2003Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012