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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §15;Rechtssatz
In welcher Weise die Anteilsbestimmung im Zuge eines Regulierungsverfahrens vorzunehmen ist, bestimmt sich nach der Vorschrift des § 54 Tir FlVfLG 1996, auf welche im Einleitungssatz des § 64 legcit verwiesen wird, sodass der Zweifelsregel des § 34 Abs 4 letzter Satz Tir FlVfLG 1996 für die im Regulierungsverfahren gebotene Feststellung der Anteilsrechte an der zu regulierenden Agrargemeinschaft keinerlei normative Bedeutung zukommen kann, zumal die im § 34 Abs 4 letzter Satz Tir FlVfLG 1996 normierte Zweifelsregel nur auf nicht regulierte Agrargemeinschaften Anwendung finden kann, weil bei regulierten Agrargemeinschaften die Anteilsrechte zufolge der ausdrücklichen Bestimmung des § 63 Tir FlVfLG Tir bei der Regulierung festgestellt worden sein müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999070057.X01Im RIS seit
25.06.2003