RS Vwgh 2003/5/27 2002/07/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2003
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Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §10;
FlVfGG §3;
FlVfGG §50;
FlVfLG Krnt 1979 §16;
FlVfLG Krnt 1979 §19;
FlVfLG Krnt 1979 §29;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/07/0144 E 14. Mai 1997 RS 1

Stammrechtssatz

Kommassierungsverfahren sind nach ständiger Rechtsprechung durch einen stufenförmigen Aufbau gekennzeichnet, welcher es grundsätzlich nicht zuläßt, Fragen eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrensabschnittes in einem späteren Abschnitt des Verfahrens neu oder erstmalig aufzurollen. Der rechtskräftige Abschluß etwa des Bewertungsverfahrens ist einerseits Voraussetzung für die Durchführung des nächstfolgenden Stadiums des Verfahrens, muß andererseits aber der Durchführung des weiteren Verfahrens zugrunde gelegt werden, sodaß im Zusammenlegungsplan (Flurbereinigungsplan) auf der letzten Stufe des Kommassierungsverfahrens Fragen der Bewertung nicht mehr erörtert werden können (Hinweis E 5.7.1983, 82/07/0220; E 16.11.1995, 93/07/0139).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070091.X02

Im RIS seit

07.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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