RS Vwgh 2003/5/27 2001/07/0078

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Veröffentlicht am 27.05.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §56;
AWG 1990 §4 Abs1;
AWG 1990 §7 Abs2a idF 1996/434;
VerpackV 1996;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein auf § 7 Abs 2a AWG 1990 idF 1996/434 gestützter Feststellungsantrag zur Klärung der Frage, ob es sich bei einer Verpackung um eine Transport- oder um eine Verkaufsverpackung iSd VerpackV 1996 handelt, ist zulässig, wenn der Antragsteller dartut, dass von dieser Unterscheidung abhängt, ob einzelne für ihn Pflichten begründende Bestimmungen der VerpackV 1996 zur Anwendung gelangen oder nicht anzuwenden sind, und er in Zweifelsfällen sohin ein rechtliches Interesse an der Klärung dieser Frage hat. Die Feststellung, in welche der beiden genannten Verpackungskategorien eine Verpackung einzuordnen ist, ist jedoch nicht in dem Verfahren gemäß § 4 Abs 1 AWG 1990 zu treffen, sondern im Rahmen eines Verfahrens nach § 7 Abs 2a AWG 1990 idF 1996/434 zu entscheiden. Da die für eine solche Feststellung maßgebliche Rechtsfrage im Rahmen eines Verfahrens nach § 7 Abs. 2a AWG 1990 idF 1996/434 zu entscheiden ist, wäre auch die Erlassung eines Feststellungsbescheides außerhalb ausdrücklicher gesetzlicher Einzelermächtigung zufolge der Subsidiarität dieses Rechtsbehelfs nicht zulässig.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001070078.X07

Im RIS seit

04.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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