Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ein auf § 7 Abs 2a AWG 1990 idF 1996/434 gestützter Feststellungsantrag zur Klärung der Frage, ob es sich bei einer Verpackung um eine Transport- oder um eine Verkaufsverpackung iSd VerpackV 1996 handelt, ist zulässig, wenn der Antragsteller dartut, dass von dieser Unterscheidung abhängt, ob einzelne für ihn Pflichten begründende Bestimmungen der VerpackV 1996 zur Anwendung gelangen oder nicht anzuwenden sind, und er in Zweifelsfällen sohin ein rechtliches Interesse an der Klärung dieser Frage hat. Die Feststellung, in welche der beiden genannten Verpackungskategorien eine Verpackung einzuordnen ist, ist jedoch nicht in dem Verfahren gemäß § 4 Abs 1 AWG 1990 zu treffen, sondern im Rahmen eines Verfahrens nach § 7 Abs 2a AWG 1990 idF 1996/434 zu entscheiden. Da die für eine solche Feststellung maßgebliche Rechtsfrage im Rahmen eines Verfahrens nach § 7 Abs. 2a AWG 1990 idF 1996/434 zu entscheiden ist, wäre auch die Erlassung eines Feststellungsbescheides außerhalb ausdrücklicher gesetzlicher Einzelermächtigung zufolge der Subsidiarität dieses Rechtsbehelfs nicht zulässig.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001070078.X07Im RIS seit
04.07.2003Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012