RS Vwgh 2003/5/27 2002/07/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/07/0084 E 21. September 1995 RS 3

Stammrechtssatz

Das Verfahren nach § 138 Abs 1 lit a WRG ist - wenn auch möglicherweise ausgelöst durch das "Verlangen" eines Betroffenen - von Amts wegen durchzuführen. Die rechtmäßige Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß § 138 Abs 1 WRG setzt die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens voraus, in dem mängelfrei das Vorliegen der erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen nachgewiesen wird (Hinweis E 18.9.1984, 83/07/0244, 0245).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070090.X05

Im RIS seit

03.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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