RS Vwgh 2003/5/27 2002/07/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2003
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §105 impl;
WRG 1959 §14;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/07/0210 E 11. November 1986 RS 4

Stammrechtssatz

Der gesetzlich verankerte Schutz öffentlicher Interessen vermittelt niemandem ein subjektives Recht auf Durchsetzung dieses Schutzes. Die Wahrung dieser Interessen ist vielmehr ausschließlich den damit befassten Behörden überantwortet. (Hinweis auf E vom 7.2.1969, 1897/68, VwSlg 7506 A/1968)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070100.X07

Im RIS seit

03.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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