RS Vwgh 2003/5/27 2002/07/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0124 E 18. Februar 1999 RS 3

Stammrechtssatz

Es ist nach stRsp des VwGH einer Partei nicht verwehrt, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten sowie Widersprüchlichkeiten des Gutachtens eines Amtssachverständigen auch ohne Gegengutachten aufzuzeigen (Hinweis E 11.9.1997, 94/07/0166, 0186 und 0190; E 23.5.1995, 93/07/0006; E 18.1.1994, 93/07/0009).

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der BehördeGutachten Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070100.X01

Im RIS seit

03.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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