RS Vwgh 2003/5/27 98/07/0099

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Veröffentlicht am 27.05.2003
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §6 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §16;
FlVfLG NÖ 1975 §25 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §41;

Rechtssatz

Die der Agrarbehörde in der Bestimmung des § 25 Abs. 1 Satz 2 NÖ FlVfLG 1975 eingeräumte Befugnis, solche Lasten, die nach § 25 Abs. 1 Satz 1 legcit im angeordneten Zeitpunkt der Übernahme der Abfindungen kraft Gesetzes ohne Entschädigung erlöschen, ausdrücklich aufrecht zu halten oder neu zu begründen, stellt ein der Behörde in die Hand gegebenes Gestaltungsmittel zur Herstellung der Neuordnung der Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse im Kommassierungsgebiet im Sinne des § 16 legcit iVm § 41 legcit dar. Vom System des Kommassierungsverfahrens her hat ein Ausspruch nach § 25 Abs. 1 Satz 2 legcit seinen Platz entweder im Bescheid über die Anordnung der Übernahme der vorläufigen Grundabfindungen oder im Zusammenlegungs-(Flurbereinigungs-)plan selbst, was in gleicher Weise auch für den ein darauf gerichtetes Begehren abweisenden Abspruch gilt.(Hier: War die gesonderte Bescheiderlassung über den vom Bf gestellten Antrag nach § 25 Abs. 1 Satz 2 legcit somit weder geboten, noch sonderlich praktikabel, so wurde eine Verletzung von Rechten des Bf durch die verfahrensrechtliche Vorgangsweise abgesonderter Bescheiderlassung über den Antrag des Bf nicht bewirkt.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998070099.X01

Im RIS seit

25.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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