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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AWG 1990 §39 Abs1 litb Z1;Rechtssatz
Ob eine Verpackung die in Anlage 2 der VerpackV 1996 normierten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, nämlich ob sie nachweislich zum dauerhaften Gebrauch eines Produktes dient, das im statistischen Mittel eine Lebensdauer von mindestens fünf Jahren aufweist, und üblicherweise zugleich mit dem Produkt nach Beendigung von dessen Gebrauch entsorgt wird, ist - wie sich aus der Formulierung dieser Norm ergibt - nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Einen weiteren Anhaltspunkt dafür, welche Kriterien für diese Beurteilung in Betracht kommen, ergibt sich aus den Eigenschaften, die jene Verpackungen aufweisen, die im Anschluss an diese Begriffsdefinition in der Anlage 2 beispielsweise aufgezählt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000070070.X04Im RIS seit
03.07.2003Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012