RS Vwgh 2003/5/27 99/07/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2003
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §15;
FlVfGG §31 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §54 Abs2;

Rechtssatz

§ 54 Abs 2 Tir FlVfLG 1996 regelt das Ermittlungsverfahren zur Feststellung der Anteile durch die Anordnung einer der Behörde aufgetragenen schrittweisen Vorgangsweise der Art, dass erst die Erfolglosigkeit des zunächst angeordneten Schrittes die Setzung des nächsten Schrittes erlaubt und gebietet. Der erste im § 54 Abs 2 legcit angeordnete Schritt besteht in der Prüfung, ob sich Bestand und Umfang der Anteilsrechte urkundlich nachweisen lassen. Ist dies der Fall, dann sind die Anteilsrechte im Ergebnis des urkundlichen Nachweises festzusetzen, ohne dass die weiteren Kriterien des § 54 Abs 2 legcit herangezogen werden dürften oder müssten (Hinweis E 18.1.1994, 93/07/0106; E 16.9.1999, 96/07/0159; E 8.4.1997, 94/07/0093). Erst im Falle einer Unergiebigkeit des Bemühens um Ermittlung der Anteilsrechte auf der Basis urkundlicher Nachweise hat die Behörde Feststellungen über die örtliche Übung zu treffen und die Anteile auf der Basis dieser Feststellungen zu bestimmen. Der im § 54 Abs 2 legcit schließlich als möglicher dritter Schritt und gleichsam letzter Weg einer Anteilsermittlung nach dem Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften, welcher Bedarf unter Bedachtnahme auf das örtlich Übliche zu ermitteln ist, kommt als Weg zur Feststellung der Anteile nach der gesetzlichen Anordnung erst dann in Betracht, wenn auch eine örtliche Übung in Bezug auf die Wahrnehmung der Anteilsrechte nicht festgestellt werden könnte.(Hier: Da der zweite Schritt des § 54 Abs. 2 legcit nur dann gesetzt werden darf und muss, wenn sich der erste Schritt der Prüfung der Anteilsrechte an Hand urkundlicher Nachweise als unergiebig erweist, kommt es für die Beurteilung einer dem Bf durch den angefochtenen Bescheid widerfahrenen Rechtsverletzung somit darauf an, ob eine von Rechtswidrigkeit freie Würdigung der urkundlichen Nachweise das behauptete Anteilsverhältnis einwandfrei (Hinweis E 16. September 1999, 96/07/0159; E 8. April 1997, 94/07/0093) ergeben hätte. Wären die urkundlichen Nachweise von der belBeh ohne Rechtswidrigkeit im Sinne des von ihr getroffenen Abspruches als gewürdigt anzusehen, dann wurde die vom Bf gerügte Rechtsverletzung ebenso wie in dem Fall nicht bewirkt, dass eine Würdigung der vorhandenen Urkunden zur Einsicht hätte führen müssen, dass ein zuverlässiger Aufschluss über die Anteilsverhältnisse an der Agrargemeinschaft aus ihnen nicht zu gewinnen sei, in welchem letzteren Fall nämlich der damit zulässig und geboten gewordene zweite Schritt des § 54 Abs. 2 legcit den behördlichen Abspruch tragen konnte.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999070057.X02

Im RIS seit

25.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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