Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Zielrichtung des § 7 AWG 1990 und der VerpackV 1996 ist generell die Vermeidung bzw Verringerung von Abfällen und die Förderung der Kreislaufwirtschaft. Um Unsicherheiten und Zweifel, ob eine bestimmte Sache den Regelungen einer nach § 7 Abs 2 AWG 1990 erlassenen Verordnung, etwa der VerpackV 1996, unterliegt, beseitigen zu können, wurde mit der EU-Novelle 1996 zum AWG 1990, BGBl 1996/434, durch § 7 Abs 2a AWG 1990 idF 1996/434 die Möglichkeit geschaffen, über Antrag des Verpflichteten oder von Amts wegen einen zur Klärung dieser Zweifel dienenden Feststellungsbescheid zu erlassen. Diese Gesetzesbestimmung bietet eine Grundlage nicht nur für die Feststellung, ob eine Sache überhaupt einer Verordnung gemäß § 7 Abs 2 AWG 1990 (hier: der VerpackV 1996) unterliegt, sondern auch in Zweifelsfällen für eine Feststellung, ob auf diese Sache nur Teile dieser Verordnung Anwendung finden bzw ob diese Sache einzelne in der Verordnung normierte Tatbestände erfüllt oder nicht erfüllt. Die auf § 7 Abs. 2a AWG 1990 idF 1996/434 gestützte bescheidmäßige Feststellung des BM, ob eine Verpackungsfolie als Verpackung iSd § 7 Abs. 2 VerpackV 1996 zu qualifizieren ist, sodass auf sie einzelne in dieser Bestimmung angeführte Regelungen der Verordnung nicht anwendbar sind, ist zulässig (Hinweis E 17. Oktober 2002, 99/07/0119). Gleiches gilt für die Frage, ob eine Verpackung als Transportverpackung einzustufen ist.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001070078.X06Im RIS seit
04.07.2003Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012