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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg impl;Rechtssatz
Liegt aber bereits eine zweckentsprechende Bewilligung (hier: für die Verlegung des Kanalstrangs) vor, kann die Berechtigte (die mitbeteiligte Partei), die vom Konsens abgewichen ist, nicht verlangen, dass für die von ihr verwirklichte Variante eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung erteilt wird, für die es einer Zwangsmaßnahme gemäß § 63 lit. b WRG 1959 bedarf. In einem solchen Fall fehlen zu erwartende "überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse" (Hinweis E 28. April 1987, 84/07/0290). (Hier: Der mit der angestrebten Bewilligung zu erreichende Zweck (geordnete Abwasserbeseitigung durch die Errichtung und den Betrieb einer Kanalanlage) hätte bereits mit der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung erreicht werden können und könnte auch jetzt noch erreicht werden.)
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070110.X05Im RIS seit
03.07.2003Zuletzt aktualisiert am
26.06.2009