RS Vwgh 2003/5/27 2002/07/0110

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Veröffentlicht am 27.05.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg impl;
WRG 1959 §63 litb;

Rechtssatz

Liegt aber bereits eine zweckentsprechende Bewilligung (hier: für die Verlegung des Kanalstrangs) vor, kann die Berechtigte (die mitbeteiligte Partei), die vom Konsens abgewichen ist, nicht verlangen, dass für die von ihr verwirklichte Variante eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung erteilt wird, für die es einer Zwangsmaßnahme gemäß § 63 lit. b WRG 1959 bedarf. In einem solchen Fall fehlen zu erwartende "überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse" (Hinweis E 28. April 1987, 84/07/0290). (Hier: Der mit der angestrebten Bewilligung zu erreichende Zweck (geordnete Abwasserbeseitigung durch die Errichtung und den Betrieb einer Kanalanlage) hätte bereits mit der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung erreicht werden können und könnte auch jetzt noch erreicht werden.)

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070110.X05

Im RIS seit

03.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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