RS Vwgh 2003/5/27 2002/07/0100

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Veröffentlicht am 27.05.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/08/0145 E 12. April 1994 RS 2(Hier nur erster Halbsatz betreffend einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den VwGH "vor Ort", womit auf eine Beweisaufnahme "an Ort und Stelle" abgezielt wird.)

Stammrechtssatz

Es ist dem Verwaltungsgerichtshof zwar verwehrt, anstelle der belangten Behörde eine von dieser allenfalls versäumte Beweisaufnahme nachzuholen und in Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des Sachverhaltes selbst Beweise aufzunehmen, er kann aber Beweise aufnehmen, um zu prüfen, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt und er ist demnach berechtigt, zur Prüfung dieser Frage sowie zu jener, ob die belangte Behörde unter Vermeidung des gegebenen Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, eine Beweisaufnahme durchzuführen (Hinweis E VS 14.12.1978, 121/77, VwSlg 9723 A/1978).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelSachverhalt VerfahrensmängelBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Beweisaufnahme durch den VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070100.X09

Im RIS seit

03.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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