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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/08/0145 E 12. April 1994 RS 2(Hier nur erster Halbsatz betreffend einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den VwGH "vor Ort", womit auf eine Beweisaufnahme "an Ort und Stelle" abgezielt wird.)Stammrechtssatz
Es ist dem Verwaltungsgerichtshof zwar verwehrt, anstelle der belangten Behörde eine von dieser allenfalls versäumte Beweisaufnahme nachzuholen und in Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des Sachverhaltes selbst Beweise aufzunehmen, er kann aber Beweise aufnehmen, um zu prüfen, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt und er ist demnach berechtigt, zur Prüfung dieser Frage sowie zu jener, ob die belangte Behörde unter Vermeidung des gegebenen Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, eine Beweisaufnahme durchzuführen (Hinweis E VS 14.12.1978, 121/77, VwSlg 9723 A/1978).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelSachverhalt VerfahrensmängelBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Beweisaufnahme durch den VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070100.X09Im RIS seit
03.07.2003Zuletzt aktualisiert am
10.03.2009