RS Vwgh 2003/5/27 2001/07/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2003
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §7 Abs1;
AWG 1990 §7 Abs2;
VerpackV 1996;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/07/0058 E 11. März 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Das Regelungsgefüge des AWG 1990 enthält nicht nur Vorschriften darüber, wie mit angefallenen Abfällen zu verfahren ist, sondern auch Vorschriften, die der Vermeidung des Entstehens von Abfällen dienen sollen und in Verfolgung dieses gesetzlich festgeschriebenen Zieles Pflichten der Wirtschaftstreibenden normieren, die gesetzlich (vgl etwa § 7 Abs 2 Z 3 AWG 1990) grundgelegt und in ihrer näheren Ausgestaltung durch § 7 Abs 1 AWG 1990 zu erlassenden Verordnungen vorbehalten worden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001070078.X01

Im RIS seit

04.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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