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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AWG 1990 §7 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/07/0058 E 11. März 1999 RS 1Stammrechtssatz
Das Regelungsgefüge des AWG 1990 enthält nicht nur Vorschriften darüber, wie mit angefallenen Abfällen zu verfahren ist, sondern auch Vorschriften, die der Vermeidung des Entstehens von Abfällen dienen sollen und in Verfolgung dieses gesetzlich festgeschriebenen Zieles Pflichten der Wirtschaftstreibenden normieren, die gesetzlich (vgl etwa § 7 Abs 2 Z 3 AWG 1990) grundgelegt und in ihrer näheren Ausgestaltung durch § 7 Abs 1 AWG 1990 zu erlassenden Verordnungen vorbehalten worden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001070078.X01Im RIS seit
04.07.2003Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012