TE Vfgh Beschluss 2005/12/5 B270/04

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Veröffentlicht am 05.12.2005
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art144 Abs2
GaswirtschaftsG §6, §17, §23, §23a, §24, §25, §31a, §41b, §42, §42f
Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung-Novelle 2005

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags eines Energieversorgungsunternehmens auf Aufhebung von Bestimmungen des Gaswirtschaftsgesetzes betreffend Systemnutzungstarife; kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerin durch das Gesetz sondern durch die nicht angefochtene Verordnung über die Systemnutzungstarife für Gas; kein Eingriff in Altverträge durch das Gesetz

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Begründung:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Die Beschwerdeführerin geht von der Prämisse aus, dass für den Erdgastransport jener Tarif zu zahlen sei, der durch Verordnung bestimmt ist. Hingegen begründet der angefochtene Bescheid die Zurückweisung damit, dass das Gaswirtschaftsgesetz nicht in Altverträge eingreife. Der Verfassungsgerichtshof ist dieser Rechtsansicht gefolgt (vgl. den Beschluss zu G25/05 vom 5.12.2005).

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der genannten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 VfGG).

Schlagworte

Auslegung verfassungskonforme, Energierecht, Gasrecht, Übergangsbestimmung, VfGH / Individualantrag, Zivilrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B270.2004

Dokumentnummer

JFT_09948795_04B00270_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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