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L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §10;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/07/0154 E 22. Juni 1993 RS 1Stammrechtssatz
Nach der Judikatur von VfGH und VwGH ist das Kommassierungsverfahren durch einen stufenförmigen Aufbau gekennzeichnet. Diesem Aufbau wohnt die Folge inne, daß jede einzelne Etappe durch einen behördlichen Akt abgeschlossen wird, dessen Rechtskraft einerseits Voraussetzung für die Durchführung des nächstfolgenden Stadiums des Verfahrens ist und der andererseits der Durchführung des weiteren Verfahrens zugrundegelegt werden muß. Das Überspringen einer Verfahrensstufe würde der Behörde die Befugnis zur Entscheidung einer späteren Stufe des Verfahrens nehmen (Hinweis: E 8.4.1986, 84/07/0134, VwSlg 12093 A/1986).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070091.X01Im RIS seit
07.07.2003