RS Vwgh 2003/5/27 98/14/0072

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Veröffentlicht am 27.05.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §21;

Rechtssatz

Welche Arbeitsschritte der Abgabepflichtige persönlich und welche er durch von ihm beauftragte Personen verrichten läßt, trägt nichts zur Lösung der Frage bei, welcher Einkunftsart die nach objektiven Kriterien zu beurteilende einheitliche Tätigkeit zu subsumieren ist, da ein "persönliches Handanlegen" für das Vorliegen von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nicht erforderlich ist (Hinweis Doralt, EStG4, Tz. 2 zu § 21). Entscheidend ist vielmehr, dass derjenige, dem Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden sollen, nicht nur das (insbesondere in den Naturkräften begründete) Unternehmerrisiko trägt, sondern auch entsprechende Unternehmerinitiative entfaltet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998140072.X04

Im RIS seit

24.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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