RS Vwgh 2003/5/27 2000/07/0224

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/07/0159 E 26. April 1995 VwSlg 14247 A/1995 RS 7

Stammrechtssatz

Ein im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegtes Gutachten fällt nur dann nicht unter das Neuerungsverbot, wenn dadurch belegt werden soll, daß die vom behördlich beigezogenen Sachverständigen gefundenen Ergebnisse auf Erfahrungssätzen beruhen und/oder unter Anwendung von Methoden gewonnen wurden, die dem anerkannten aktuellen Stand der Wissenschaft des betroffenen Fachgebietes nicht entsprechen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverständiger GutachtenSachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietGutachten Überprüfung durch VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000070224.X04

Im RIS seit

03.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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