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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit der Widmung einer zuvor als Bauland-Betriebsgebiet gewidmet gewesenen Grundfläche als Verkehrsfläche in einem örtlichen Raumordnungsprogramm angesichts gesetzmäßiger GrundlagenermittlungRechtssatz
Keine Gesetzwidrigkeit des örtlichen Raumordnungsprogrammes der Gemeinde Rohrbach an der Gölsen vom 22.07. und 19.12.96 hinsichtlich der Widmung einer Grundfläche als Verkehrsfläche.
Ziel der Verkehrsflächenfestlegung ist die Vermeidung von Nutzungskonflikten zwischen dem Betrieb des Bestandnehmers (Betonmischanlage) und den als Wohnbauland gewidmeten Flächen. Gleichzeitig war es der Gemeinde ein Anliegen, die Abläufe des Betriebs nicht zu gefährden, insbesondere auch die Zufahrt für LKWs zum Aufgabebunker über eine entsprechende Rampe zu ermöglichen. Das Baubewilligungsverfahren (betr eine hauseigene Dieseltankstelle), in dem - nicht ausdrücklich die Auffahrtsrampe betreffende - Abweichungen von dem 1992 bewilligten Bestand festgestellt wurden, war zwar sogar vor dem 22.07.96 anhängig. Der Betriebsinhaber hat jedoch kein Ansuchen auf nachträgliche Bewilligung der Abweichungen vom 1992 konsentierten Bestand gestellt. Wenn die Gemeinde aber zu Recht vom 1992 bewilligten Bestand ausgehen durfte, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass der Gemeinderat weder am 22.07. noch am 19.12.96 auf die zwischenzeitlich (tatsächlich) geänderten Verhältnisse der Betriebsanlage Rücksicht genommen hat. Dazu kommt, dass auch der Beschwerdeführer im Auflageverfahren keine Einwendungen gegen die Verkehrsflächenwidmung erhoben hat (zur Berücksichtigung des Fehlens der Erhebung von Einwendungen durch den betroffenen Grundeigentümer während der Auflagefrist im Hinblick auf eine ausreichende Grundlagenforschung, vgl VfSlg 16141/2001).
Die Gemeinde Rohrbach hat die die in Rede stehende Liegenschaft betreffenden Grundlagen somit in einer gesetzmäßigen Weise ermittelt.
(Anlassfall B644/03, B v 13.12.05, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde).
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, FlächenwidmungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:V73.2005Dokumentnummer
JFR_09948787_05V00073_01