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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/07/0044 E 19. Mai 1994 RS 2(Hier: Dies gilt auch für eine Unterlassungsverpflichtung.)Stammrechtssatz
Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren kraft auferlegter Verpflichtung zu einem Dulden kann nur durch den Spruch des behördlichen Bescheides erwachsen, in welchem eine Duldungspflicht normativ statuiert wird. Die bloßen Folgewirkungen eines eine Duldungspflicht nicht normierenden Bescheides lösen eine aus dem ersten Halbsatz des § 102 Abs 1 lit b WRG erfließende Parteistellung nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070100.X06Im RIS seit
03.07.2003Zuletzt aktualisiert am
10.03.2009