RS Vwgh 2003/5/27 2002/07/0090

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Veröffentlicht am 27.05.2003
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/07/0154 E 28. Juli 1994 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

§ 138 WRG 1959 gibt den Inhabern bestimmter Rechte die Möglichkeit, bei der Wasserrechtsbehörde den Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gegen denjenigen zu stellen, der eine eigenmächtige Neuerung vorgenommen hat. Zweck dieses Antragsrechtes ist es, unbefugte Eingriffe in die im § 138 Abs 6 WRG 1959 genannten Rechte abzuwehren. Die Eigenschaft als Betroffener kann daher demjenigen nicht zukommen, der für die Neuerung, die zur Beeinträchtigung der im § 138 Abs 6 WRG 1959 genannten Rechte führt, selbst einzustehen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070090.X01

Im RIS seit

03.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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