RS Vwgh 2003/6/3 AW 2003/12/0003

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Veröffentlicht am 03.06.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979;
VwGG §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 2003/12/0002 B 3. Juni 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Ernennung eines ordentlichen Universitätsprofessors - Der Beschwerdeführer bringt in seinem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, (unter anderem) vor, durch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre die Gefahr der Vorwegnahme des Ergebnisses des Berufungsverfahrens für die ausgeschriebene Planstelle gegeben. Auch wäre die - im Falle der Stattgebung der Beschwerde mögliche - künftige Lehrtätigkeit des Beschwerdeführers gefährdet, weil dieser im Falle seiner allfälligen Bestellung gezwungen wäre, unter Aufwendung höchsten persönlichen Einsatzes die durch die Person des Mitbeteiligten zwischenzeitig geformte Ausrichtung des Faches Tragwerkslehre wieder abzuändern. Der Antragsteller vermag nicht aufzuzeigen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für ihn während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein derart unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, dass die gemäß § 30 Abs. 2 VwGG geforderte Interessenabwägung zu seinen Gunsten spräche. Ein derartiger Nachteil kann insbesondere (weder für sich allein noch im Zusammenhalt mit seinen weiteren Argumenten) darin erblickt werden, dass der universitäre Lehrbetrieb im betroffenen Bereich eine den Vorstellungen des Antragstellers offenbar zuwiderlaufende Prägung erfahren könnte. Damit erübrigt sich auch eine Prüfung der Frage, ob der Gewährung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003120003.A01

Im RIS seit

15.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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