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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
EStG 1988 §2 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/13/0035 E 30. September 1998 RS 1Stammrechtssatz
Auch im Geltungsbereich der Liebhabereiverordnungen ist Beurteilungseinheit bei den Überschußeinkünften, zu denen die Einkünfte aus Kapitalvermögen gehören, die einzelne Einkunftsquelle (Hinweis E 5.8.1993, 93/14/0110). Bei Betätigungen nach § 1 Abs 1 der Liebhabereiverordnungen ist daher eine Kriterienprüfung iSd § 2 Abs 1 der Liebhabereiverordnungen zur Objektivierung einer Gesamtüberschußerzielungsabsicht nicht in bezug auf das Beteiligungsunternehmen, sondern auf die Beteiligung an sich durchzuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1997130213.X01Im RIS seit
17.07.2003