RS Vfgh 2005/12/14 V77/05

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Veröffentlicht am 14.12.2005
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Index

L3 Finanzrecht
L3715 Anliegerbeitrag, Kanalabgabe

Norm

B-VG Art18 Abs2
F-VG 1948 §8 Abs5
FAG 2001 §15 Abs1 Z13, Z14, §16 Abs3 Z4
KanalgebührenO der Gemeinde Patsch vom 07.11.91
Tir GemeindeO 1966 §53 Abs1

Leitsatz

Aufhebung einer Kanalgebührenordnung mangels ordnungsgemäßerKundmachung; keine Sanierung eines Kundmachungsmangels durchgesetzmäßig kundgemachte Novellen; keine gesetzliche Grundlage auchder Regelung über das Entstehen der Gebührenpflicht mit derAufforderung zum Kanalanschluss; keine landesgesetzliche Ermächtigungzur Ausgestaltung einer Kanalanschlussgebühr als Interessentenbeitrag

Rechtssatz

Zu den Prozeßvoraussetzungen, der Aufhebung und nicht bloßen Feststellung der Gesetzwidrigkeit, dem Aufhebungsumfang und dem Kostenspruch siehe E v 05.12.05, V76/05.

Aufhebung der KanalgebührenO der Gemeinde Patsch, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Patsch vom 07.11.91.

Keine ordnungsgemäße Kundmachung iSd §53 Tir GemeindeO 1966 durch Anschlag bloß einer Niederschrift einer Gemeinderatssitzung über die Beschlussfassung und nicht des Verordnungstextes (siehe auch hiezu bereits V76/05).

Die Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde Patsch vom 23.12.91, vom 20.01.00 und vom 06.09.01 (betreffend §4, §5 und §7 der KanalgebührenO) sowie vom 02.03.95 (betreffend §2 Abs4 der KanalgebührenO) sind von diesem Fehler zwar nicht betroffen, doch reicht die ordnungsgemäße Kundmachung einer Novelle, die sich - wie hier - nur auf einzelne Bestimmungen der Stammverordnung bezieht, nicht aus, den dieser Stammvorschrift anhaftenden Kundmachungsmangel zu sanieren (vgl VfSlg 16377/2001, 16548/2002, 16690/2002).

Keine gesetzliche Grundlage der Verordnung.

Gemäß §2 Abs2 litb der KanalgebührenO entsteht die Gebührenpflicht "mit dem Eintritt der Rechtskraft der Aufforderung zum Kanalanschluss". Die Gebührenpflicht tritt daher unter Umständen ein, noch bevor der Anschluss möglich ist und benützt werden kann, sohin unabhängig davon, ob die anschlusspflichtige Anlage an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen ist oder nicht.

Bei der Anschlussgebühr nach §2 der in Rede stehenden KanalgebührenO handelt es sich nicht um eine Benützungsgebühr iSd §15 Abs1 Z14 FAG 2001, sondern um einen Interessentenbeitrag iS des §15 Abs1 Z13 FAG 2001. Solche Interessentenbeiträge sind ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben, die, sollen sie auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung erhoben werden, gemäß §8 Abs5 F-VG 1948 eines Landesgesetzes bedürfen, das die Gemeinden zur Erhebung solcher Abgaben ermächtigt; eine bundesgesetzliche Ermächtigung, wie sie für (bestimmte) Benützungsgebühren erteilt ist (vgl §16 Abs3 Z4 FAG 2001), ist für Interessentenbeiträge nämlich nicht gegeben. Ein Landesgesetz, das die Gemeinden des Bundeslandes Tirol zur Erhebung von Interessentenbeiträgen im Zusammenhang mit Abwasserentsorgungsanlagen ermächtigte, ist derzeit aber nicht vorhanden.

Anlassfall: E v 14.12.05, B1594/04 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Abgabenbegriff, Gebühr, Interessentenbeiträge, Finanzverfassung,Finanzausgleich, Kanalisation Abgaben, Novellierung, Sanierung,Verordnung Kundmachung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:V77.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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