RS Vwgh 2003/6/4 98/13/0238

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §24;
EStG 1972 §6 Z9;
EStG 1988 §24;
EStG 1988 §6 Z9;

Rechtssatz

In seinem Erkenntnis vom 4. Juni 1985, 85/14/0015, hat der Verwaltungsgerichtshof in Auseinandersetzung mit der Rechtslage zum EStG 1972 und teilweise der davor geltenden Rechtslage zum Ausdruck gebracht, dass der Erbe hinsichtlich des Nachlassvermögens und der daraus erzielten Einkünfte schon mit dem Todestag in die Rechtsstellung des Erblassers eintritt und der Erbe, wenn im Nachlassvermögen Betriebsvermögen enthalten ist, die Buchwerte des Erblassers zu übernehmen und fortzuführen hat. Dies auch dann, wenn der Erbe den Betrieb nicht weiterführt, sondern ihn - ohne irgendeine betriebliche Tätigkeit zu entfalten - lediglich veräußert. Auch zur im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage des EStG 1988 sieht sich der Verwaltungsgerichtshof durch die Beschwerde nicht veranlasst, von der dargestellten Rechtsansicht abzugehen. Danach ist aber nicht entscheidend, ob eine Fortführung des Betriebes rechtlich oder tatsächlich möglich war (vgl. auch diesbezüglich das Erkenntnis vom 4. Juni 1985, 85/14/0015).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998130238.X01

Im RIS seit

15.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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