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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §257;Rechtssatz
Ist ein Arbeitnehmer einer Berufung des Arbeitgebers beigetreten, so ist die über die Berufung ergehende Erledigung vor dem Hintergrund des § 290 BAO, wonach im Berufungsverfahren nur einheitliche Entscheidungen getroffen werden können, dem Berufungswerber und dem Beigetretenen gegenüber einheitlich zu erlassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999130178.X01Im RIS seit
15.07.2003