RS Vwgh 2003/6/4 2002/13/0241

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.2003
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §240 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/13/0242 E 4. Juni 2003 2002/13/0238 E 4. Juni 2003 2002/13/0239 E 4. Juni 2003 2002/13/0240 E 4. Juni 2003

Rechtssatz

Zufolge des dem Gesetz zu entnehmenden Vorranges des Veranlagungsverfahrens gegenüber dem lediglich subsidiären Behelf eines Antrages nach § 240 Abs. 3 BAO kann eine stattgebende Erledigung über einen solchen Antrag auch dann nicht mehr in Betracht kommen, wenn das Veranlagungsverfahren über die vom Antrag betroffenen Zeiträume bereits rechtskräftig abgeschlossen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002130241.X03

Im RIS seit

03.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten