RS Vwgh 2003/6/5 99/15/0038

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Veröffentlicht am 05.06.2003
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §2;
EStG 1988 §23 Z1;

Rechtssatz

Vor eine Prüfung von erklärten (negativen) Einkünften nach den Gesichtspunkten der Liebhaberei hat zunächst die Beurteilung der Frage zu treten, ob der Abgabepflichtige die zu prüfenden Ergebnisse überhaupt auf Grund einer Betätigung in einer der gesetzlich aufgezählten Einkunftsarten "erwirtschaftet" hat. Angesichts der Geltendmachung der Ergebnisse der Streitjahre als Einkünfte aus Gewerbebetrieb setzt dies nach § 23 Z 1 EStG 1988 voraus, dass die (negativen) Einkünfte aus einer selbstständigen, nachhaltigen Betätigung erzielt worden waren, die mit Gewinnabsicht unternommen wurde und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr dargestellt hat (Hinweis E 30. Oktober 1996, 94/13/0165; E 25. Februar 1997, 92/14/0167; E 18. März 1997, 96/14/0045).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999150038.X01

Im RIS seit

16.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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