RS Vwgh 2003/6/5 2003/15/0040

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Veröffentlicht am 05.06.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung spricht für die Eingliederung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft (Hinweis E 18. Juli 2001, 2001/13/0084). Der Umstand, dass sich der Betätigungsort des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht am Sitz der Gesellschaft befunden habe, steht unter diesen Umständen der Erfüllung der Geschäftsführeraufgabe nicht entgegen (Hinweis E 17. Oktober 2001, 2001/13/0096).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003150040.X01

Im RIS seit

30.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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