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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung spricht für die Eingliederung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft (Hinweis E 18. Juli 2001, 2001/13/0084). Der Umstand, dass sich der Betätigungsort des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht am Sitz der Gesellschaft befunden habe, steht unter diesen Umständen der Erfüllung der Geschäftsführeraufgabe nicht entgegen (Hinweis E 17. Oktober 2001, 2001/13/0096).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003150040.X01Im RIS seit
30.07.2003