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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §2 Abs2;Rechtssatz
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, bei der Prognoserechnung die Zinsaufwendungen nach der vom Steuerpflichtigen von vornherein gewählten Finanzierungsart anzusetzen. Eine Sondertilgung von Fremdmitteln ist, wenn sie - wie im Beschwerdefall - nicht von vornherein (auch der Höhe nach) im Finanzierungsplan enthalten ist, bei der Prognoserechnung gedanklich auszuklammern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999150129.X04Im RIS seit
29.07.2003Zuletzt aktualisiert am
13.04.2017