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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z6;Rechtssatz
Der in der Beschwerde angestrebten "verfassungskonformen Interpretation" des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, wonach die Pauschalierung lediglich als vorrangige Methode der Berücksichtigung der Werbungskosten für die Fahrt Wohnung - Arbeitsstätte heranzuziehen, über Antrag des Steuerpflichtigen jedoch die Berücksichtigung der tatsächlichen Fahrtkosten zuzulassen sei, wenn ansonsten ein erheblicher Teil der Fahrtkosten des Fernpendlers unberücksichtigt bliebe, steht der klare Wortlaut des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 entgegen, nach dem die Aufwendungen für täglich zurückgelegte Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerpauschale abgegolten sind (Hinweis E 25. April 2002, 2001/15/0225).
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002150194.X01Im RIS seit
30.07.2003