RS Vwgh 2003/6/5 2002/15/0194

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Veröffentlicht am 05.06.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z6;
VwRallg;

Rechtssatz

Der in der Beschwerde angestrebten "verfassungskonformen Interpretation" des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, wonach die Pauschalierung lediglich als vorrangige Methode der Berücksichtigung der Werbungskosten für die Fahrt Wohnung - Arbeitsstätte heranzuziehen, über Antrag des Steuerpflichtigen jedoch die Berücksichtigung der tatsächlichen Fahrtkosten zuzulassen sei, wenn ansonsten ein erheblicher Teil der Fahrtkosten des Fernpendlers unberücksichtigt bliebe, steht der klare Wortlaut des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 entgegen, nach dem die Aufwendungen für täglich zurückgelegte Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerpauschale abgegolten sind (Hinweis E 25. April 2002, 2001/15/0225).

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002150194.X01

Im RIS seit

30.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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