RS Vwgh 2003/6/5 99/15/0219

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Veröffentlicht am 05.06.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §6 Z3;
UStG 1994 §16 Abs1;

Rechtssatz

Für den Wegfall einer Verbindlichkeit kommt es nicht allein auf die Zahlung bzw deren Unterbleiben an, sondern ob mit der Geltendmachung der Forderung durch den Gläubiger nicht mehr zu rechnen ist - nur solches würde zur gewinnerhöhenden Auflösung der Verbindlichkeit führen (Hinweis E 27. September 2000, 96/14/0141). Gleiches gilt auch für die Berichtigung der Vorsteuer nach § 16 Abs. 1 UStG 1994 (wäre hier nur dann 1996 vorzunehmen, wenn in diesem Jahr mit der Durchsetzung der Forderung durch die Gläubigerin praktisch nicht mehr zu rechnen war).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999150219.X02

Im RIS seit

11.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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