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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs1;Rechtssatz
Für den Wegfall einer Verbindlichkeit kommt es nicht allein auf die Zahlung bzw deren Unterbleiben an, sondern ob mit der Geltendmachung der Forderung durch den Gläubiger nicht mehr zu rechnen ist - nur solches würde zur gewinnerhöhenden Auflösung der Verbindlichkeit führen (Hinweis E 27. September 2000, 96/14/0141). Gleiches gilt auch für die Berichtigung der Vorsteuer nach § 16 Abs. 1 UStG 1994 (wäre hier nur dann 1996 vorzunehmen, wenn in diesem Jahr mit der Durchsetzung der Forderung durch die Gläubigerin praktisch nicht mehr zu rechnen war).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999150219.X02Im RIS seit
11.08.2003