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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/10/0116Rechtssatz
Die Vormerkung behördlicher Fristen, insbesondere von Rechtsmittelfristen, setzt ein Mindestmaß an Aufmerksamkeit von jedem Betroffenen voraus, dessen Außerachtlassung - liegen nicht besondere Umstände vor - bereits ein erhebliches Maß des Verschuldens voraussetzt (vgl das hg Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl 94/09/0218).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003100114.X03Im RIS seit
26.08.2003Zuletzt aktualisiert am
11.11.2013