RS Vwgh 2003/6/11 2003/10/0114

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Veröffentlicht am 11.06.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/10/0116

Rechtssatz

Die Vormerkung behördlicher Fristen, insbesondere von Rechtsmittelfristen, setzt ein Mindestmaß an Aufmerksamkeit von jedem Betroffenen voraus, dessen Außerachtlassung - liegen nicht besondere Umstände vor - bereits ein erhebliches Maß des Verschuldens voraussetzt (vgl das hg Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl 94/09/0218).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003100114.X03

Im RIS seit

26.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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