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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist, dass die oberste im Wege eines Devolutionsantrages anrufbare Behörde des jeweiligen Vollzugsbereiches angerufen wurde. Eine Säumnisbeschwerde ist daher in Angelegenheiten, in denen das AVG anzuwenden ist, nur zulässig, wenn zuvor die oberste Behörde des jeweiligen Vollzugsbereiches mit Devolutionsantrag angerufen wurde (§ 73 Abs 2 AVG; vgl zB Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 7. Aufl, Rz 642 und 643, und für einen Fall der mittelbaren Bundesverwaltung beispielsweise den hg Beschluss vom 15. September 1992, Zl 92/04/0153).
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003100072.X03Im RIS seit
26.08.2003