RS Vwgh 2003/6/11 2003/10/0072

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Veröffentlicht am 11.06.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist, dass die oberste im Wege eines Devolutionsantrages anrufbare Behörde des jeweiligen Vollzugsbereiches angerufen wurde. Eine Säumnisbeschwerde ist daher in Angelegenheiten, in denen das AVG anzuwenden ist, nur zulässig, wenn zuvor die oberste Behörde des jeweiligen Vollzugsbereiches mit Devolutionsantrag angerufen wurde (§ 73 Abs 2 AVG; vgl zB Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 7. Aufl, Rz 642 und 643, und für einen Fall der mittelbaren Bundesverwaltung beispielsweise den hg Beschluss vom 15. September 1992, Zl 92/04/0153).

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003100072.X03

Im RIS seit

26.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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