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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/10/0035 E 24. April 1995 RS 4(hier: mit Hinweis auf das hg Erkenntnis vom 15. November 1999, Zl 97/10/0117)Stammrechtssatz
Die Bestimmtheitsanforderungen des § 59 Abs 1 AVG dürfen nicht überspannt werden; auf kleinste Entfernungseinheiten bezogene wörtliche oder vermessungstechnische Angaben über die Position von (hier auf Grund eines Auftrages nach § 57 Abs 1 Krnt NatSchG 1986 zu entfernende) Anschüttungen innerhalb einer hinreichend bestimmt umschriebenen Fläche sind insbesondere dann entbehrlich, wenn auf Grund der Verhältnisse in der Natur, vor allem auf Grund einer deutlichen Unterscheidbarkeit der zu entfernenden Anschüttungen von den von diesen nicht betroffenen Flächen, beim Verpflichteten und der Vollstreckungsbehörde kein Zweifel über den räumlichen Umfang des Entfernungsauftrages bestehen kann.
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002100189.X04Im RIS seit
30.07.2003Zuletzt aktualisiert am
01.05.2009