RS Vwgh 2003/6/11 2002/10/0189

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Veröffentlicht am 11.06.2003
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §16 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/10/0035 E 24. April 1995 RS 4(hier: mit Hinweis auf das hg Erkenntnis vom 15. November 1999, Zl 97/10/0117)

Stammrechtssatz

Die Bestimmtheitsanforderungen des § 59 Abs 1 AVG dürfen nicht überspannt werden; auf kleinste Entfernungseinheiten bezogene wörtliche oder vermessungstechnische Angaben über die Position von (hier auf Grund eines Auftrages nach § 57 Abs 1 Krnt NatSchG 1986 zu entfernende) Anschüttungen innerhalb einer hinreichend bestimmt umschriebenen Fläche sind insbesondere dann entbehrlich, wenn auf Grund der Verhältnisse in der Natur, vor allem auf Grund einer deutlichen Unterscheidbarkeit der zu entfernenden Anschüttungen von den von diesen nicht betroffenen Flächen, beim Verpflichteten und der Vollstreckungsbehörde kein Zweifel über den räumlichen Umfang des Entfernungsauftrages bestehen kann.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002100189.X04

Im RIS seit

30.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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